Immobilienbesitzer haben nach §489 BGB das Recht ein Darlehen 10 Jahre nach Vollauszahlung ordentlich zu kündigen. Gerade für lange Zinsfestschreibung gilt diese Möglichkeit als wertvolle Option. Nur wie verhält es sich bei Forward-Darlehen?
Mit Forward-Darlehen gegen steigende Zinsen absichern
Mit Forward-Darlehen können sich Immobilienbesitzer die Zinsen für die Zukunft sichern. Bis zu drei Jahre im Voraus ist dies möglich. Ob ein Forward-Darlehen eine sinnvolle Möglichkeit ist, hängt einerseits vom Zinsaufschlag für die Vorlaufzeit ab und andererseits vom persönlichen Sicherheitsempfinden der Immobilienbesitzer.
Die Attraktivität von Forward-Darlehen steigt mit der Kündigungs-Option nach §489 BGB.
Eines jedoch ist dabei sehr interessant und macht Forwarddarlehen damit attraktiver: Die 10-Jahres-Frist für die ordentliche Kündigung nach §489 BGB beginnt bei einem Forward-Darlehen mit dem Zeitpunkt der Vertragsvereinbarung und nicht mit dem Zeitpunkt der eigentlichen Anschlussfinanzierung. Dies gilt jedoch nur für die Fälle, in denen das Forward-Darlehen als Darlehensverlängerung (neue Zinsvereinbarung) bei der bisher finanzierenden Bank abgeschlossen wurde (=Prolongation mit einem Forward-Darlehen).
Beispiel für die ordentliche Kündigung eines Forward-Darlehens nach §489 BGB
Die Grafik verdeutlicht dies an einem Beispiel: wenn im Juni 2013 das Forward-Darlehen abgeschlossen wurde, um das bereits laufende Darlehen zu verlängern, dann kann auch schon im Juni 2023 die Kündigung erfolgen (Kündigungsfrist von 6 Monaten beachten), auch wenn die Sollzinsbindung des Forward-Darlehens noch bis April 2026 läuft.
Dem Risiko, dass der Zinsmarkt in den kommenden Jahren nicht steigt oder gar fällt, kann mit dieser „früheren“ Kündigungsmöglichkeit entgegengewirkt werden. Zudem bietet es Flexibilität für eine vorzeitige Rückzahlung aus Eigenmitteln.